Quelle Westfälische Nachrichten:
Die Westfälische Nachrichten schreibt unter:
http://www.westfaelische-nachrichten.de ... ernet.htmlGericht untersagt Gewinnspiel um Einfamilienhaus im Internet
Dieses Einfamilienhaus in Hiltrup sollte der Hauptgewinn der Internet-Tombola sein. Das Gericht sagte jetzt: Nein!
(Foto: Oliver Werner)
Münster - Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 14. Juni 2010 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass eine Münsteranerin ihr Internet-Quiz, bei dem gegen eine Teilnahmegebühr von knapp 40 Euro unter anderem ein Einfamilienhaus zu gewinnen war, nicht weiter betreiben darf. Das Gewinnspiel verstößt nach Auffassung der Juristen gegen den Rundfunkstaatsvertrag. Das gab das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt.
Die Antragstellerin unterhält seit dem 19. Oktober 2009 eine Internetseite, auf der sie gegen Überweisung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro ein Wissens-Quiz über vier Level anbietet. Als 1. Preis lobt sie für den Gewinner der richtig beantworteten Quiz-Fragen ein Einfamilienhaus in Münster aus. Als 2. und 3. Preis sind Kraftfahrzeuge vorgesehen, ferner offeriert die Antragstellerin bis zum 10. Preis LCD-Fernseher und bis zum 20. Preis Marken-Notebooks.
Für den Fall, dass mehrere Teilnehmer die von ihr gestellten Quizfragen richtig beantworten und das vierte Quiz-Level bestehen, will die Antragstellerin 30 Teilnehmer ermitteln und zu einer “offline“-Finalrunde zu sich nach Münster einladen. Dieses Quiz hat die Bezirksregierung Düsseldorf durch Verfügung vom 17. März 2010 untersagt und die Antragstellerin aufgefordert, das Gewinnspiel innerhalb von zwei Wochen einzustellen.
Zur Begründung hat die Bezirksregierung angegeben, das Hausgewinnspiel über das Internet stelle einen Verstoß gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages dar, wonach Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien nur zulässig seien, wenn für die Teilnahme ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werde. Diese Auffassung bestätigte das Gericht nunmehr und lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vorläufig außer Kraft zu setzen, ab.
Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Das Internet-Angebot der Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des Begriffs des Gewinnspiels im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages, weil die Antragstellerin allen geneigten Nutzerinnen und Nutzern weltweit anbiete, nach Zahlung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro an verschiedenen Quizfragen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade teilzunehmen und bei richtiger Beantwortung der Fragen zu dem Teilnehmerkreis zu gehören, unter denen sie in einer Offline-Finalrunde das ausgelobte Haus als Hauptpreis verlose.
Dieses Gewinnspiel verstoße gegen eine Regelung des Rundfunkstaatsvertrages, wonach für die Teilnahme an Gewinnspielen in vergleichbaren Telemedien nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden darf. Denn die Antragstellerin verlange einen Teilnahmebeitrag von 39,99 Euro und damit erheblich mehr als im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehen.
(Az.: 1 L 155/10 - nicht rechtskräftig)
Kommentare der Leser:
@Lewe123
"das Internet als vergleichbares Medium zu Hörfunk & Fernsehen! Hört sich doch irgendwie aus den Fingern gesogen an, oder?"
Nun ja, wenn man sich die Novelle des JMStV anschaut, ist das überhaupt ...
Bueller geschrieben am 16.06.2010 20:30
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Danke
Völlig egal... sie hätte das Theater ja so oder so vorzeitig beendet weil ihr die Resonanz zu gering war (wie das wohl kam, bei dem Traumhaus)
Muenster_MS geschrieben am 16.06.2010 17:12
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Da habe die Juristen mal wieder alles gegeben..
die Bürger für dumm zu verkaufen,..das Internet als vergleichbares Medium zu Hörfunk & Fernsehen! Hört sich doch irgendwie aus den Fingern gesogen an, oder?
Möglicher Tipp für den Anbieter des Spie...