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Di 25. Mai 2010, 17:27

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Veranstalter Hausgewinnspiel Münster
Registriert: Di 22. Dez 2009, 15:03
Beiträge: 92

Willkommen liebe Hausgewinnspielinteressenten,

immer mehr Anfragen erreichen Herrn Volker Stiny und mich zu dem Thema Hausgewinnspiele in Deutschland.
Viele Interessenten und Unterstützer wünschen Antworten auf die Frage, welchen Verlauf Hausgewinnspiele in Deutschland bislang genommen haben und ob sie selber nun auch mit ihren Hausgewinnspielen starten können.
Noch immer kämpfen wir für diesen so notwendigen Markt in Deutschland.
Um all ihren Fragen gerecht werden zu können, haben wir uns die Mühe gemacht und eine Chronologie zusammen gestellt, die in der Folge drei Schwerpunkte umfasst:

1. Die Idee eines Hausgewinnspieles zieht Kreise. Eine kurze Chronologie:
2. Die Chronologie des Hausgewinnspiel Baldham von Herrn Volker Stiny
3. Die Chronologie des Hausgewinnspieles Münster von Meggi Erwig

Grundsätzlich ist festzuhalten:
Gemäß §§ 657ff. BGB sind Hausgewinnspiele in Deutschland im Rahmen einer Auslobung erlaubt !
Leider werden Hausgewinnspiele im Moment durch die einzelnen Landesbehörden rechtlich sehr uneinheitlich behandelt und die Bürger/Teilnehmer dementsprechend verwirrt, wie unsere Hausgewinnspiel-Chronologie zeigt.

Die Idee des Hausgewinnspiels ist einfach:

Ein Hausbesitzer veranstaltet ein Quiz mit mehreren Runden mit Multiple-Choice-Fragen, die von Runde zu Runde schwieriger werden. Wer eine Frage falsch beantwortet, scheidet aus. Aus den Teilnahmebedingungen geht die Teilnahmegebühr, die feste Teilnehmerzahl und der Spielverlauf hervor. In d. R. wird am Ende der/die Beste das Haus gewinnen.
Der Veranstalter erhält nach Abzug aller Kosten (Steuern, Durchführung, weitere Preise,…) den Marktwert des Hauses, der Staat deutliche höhere Einnahmen als durch einen Verkauf und ein erfolgreicher Quizzer ein schuldenfreies Haus für nur 20,-/30,- €.

Der Hauptunterschied zu reinen Hausverlosungen ist dabei, dass alle Mitspieler es hauptsächlich selbst in der Hand haben, wie sie abschneiden. Das Geschicklichkeitselement überwiegt deutlich, so dass es nicht unter das deutsche Glücksspielmonopol fällt.

Während beim deutschen Lotto (6 aus 49) einer von 15,5 Millionen Teilnehmern mit 6 Richtigen im Schnitt 500.000.-- € gewinnt, ist die Gewinnchance beim Hausquiz ca. 320 mal höher z.B.: 1:48.000 bei einem ähnlichem Wert.

Also eine sehr gute Idee - eine Idee die uns Bürgern nutzt.
Da stellt sich die Frage - was manche Behörden trotzdem daran stört?

1. Die Idee eines Hausgewinnspieles zieht Kreise.
....Eine kurze Chronologie:


Wie kam es zu der Idee des Hausgewinnspieles und was wurde daraus ?

2008
In Zeiten der Finanzkrise konnte Volker Stiny sein Haus in dem seine Mutter lebt nicht verkaufen, weil die Kaufinteressenten die notwendige Finanzierung nicht bekamen. Nach englischem Vorbild überlegte er, das Haus privat zu verlosen. Doch Glücksspiele sind in Deutschland Staatsmonopol, also hat Herr Stiny eine andere clevere Idee: die des „Hausquiz“.
Nach ausführlichen Anwaltsberatungen und Kontaktaufnahme zu den zuständigen Behörden startete Volker Stiny sein Spiel: 48.000 Teilnehmer, die sich für 19,-- € Teilnahmegebühr ins Finale der besten 100 quizzen unter denen dann das Haus und 99 weitere Preise verlost werden sollten. Wer einen der 100 Preise bekommt, wird also zu 100% durchs eigene Geschick (Allgemeinbildung und Schnelligkeit) entschieden. Welchen der 100 Preise, entscheidet das Los in einer Off-Line-Final-Verlosung (ein Zufallsanteil von 0,21%)

27.01.2009
Die Regierung von Mittelfranken stoppte das Spiel mit einer Eilverfügung, weil es sich ihrer Meinung nach um ein verbotenes Glücksspiel handeln soll. Dem vom Volker Stiny beim Verwaltungsgericht München gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragten Vollstreckungsschutz wurde nicht entsprochen. Ein langer Kampf begann .......

Februar 2009
Herr Hans Georg Bär aus Bochum eröffnet nach dem Vorbild von Herrn Stiny sein Hausgewinnspiel: villa-gewinnen.at
Bereits nach 14 Tagen erhält er durch die Bezirksregierung Düsseldorf eine Untersagungsverfügung, mit der Begründung, sein Spiel sei ein Glücksspiel, weil nicht allen Teilnehmern eine gleich schnelle Technik zur Verfügung stehen würde. Obwohl es für das Spiel völlig irrelevand ist, wie schnell ein Computer ist, musste er unter Strafandrohung von 30.000,- € schließen oder Klage erheben. http://hausgewinnen.blogspot.com/2009/0 ... gehen.html Info vom 05.02.2009: http://hausgewinnen.blogspot.com/2009/0 ... rsagt.html

März 2009
Das inzwischen reine Wissensquiz von Herrn Volker Stiny wird von den Glückspielaufsichtsbehörden Düsseldorf und Mittelfranken überprüft und mit den Schreiben vom 19.3. und 27.3.2009 bestätigt, dass es sich nicht um ein Glücksspiel i. S. d. §3 GlüStV handelt.
Die Aufsichtsbehörde Mittelfranken hat die Fortführung des reinen Geschicklichkeitsspieles untersagt, indem die Regelungen des RStV zur Anwendung gebracht wurden, obwohl kein Telefongewinnspiel i. S. des § 8a RStV betrieben wurde.

Nach dem GlüStV können die Aufsichtsbehörden länderübergreifend tätig werden. Die Beaufsichtigung nach dem RStV obliegt der jeweiligen Landesbehörde, in dem der Betreiber wohnhaft ist. Also zog Herr Stiny nach Berlin, da ihm bekannt war, dass in Berlin die Verordnungen des RStV nicht angewandt werden.

13.06.2009
Nach ausführlicher Anwaltsberatung führt Stiny sein Hausgewinnspiel mit neuen AGBs weiter. Die ursprünglich geplante Miniverlosung wird durch ein finales Quizspiel ersetzt, so dass nun für alle 48.000 Teilnehmer das Geschick entscheidet. Aus dem gemischten Spiel (99,8% Geschick, 0,2% Glück) wird so ein reines Wissensquiz, ein 100%iges Geschicklichkeitsspiel.

Andere nutzen Stinys Erfahrung und starten ihr Hausquiz direkt als reines Geschicklichkeitsspiel.

Wieder andere haben Pech und knicken vor den hohen Strafandrohungen ihrer jeweiligen Behörden (bis 50.000,--€) ein. Wer wegen einer finanziellen Notlage sein Haus verkaufen muss, kann sich hier keine Klage leisten.

Immer mehr Hausgewinnspielbetreiber starten ihre Spiele:

Herr Eli Begson aus Bonn mit dem Spiel: hauszuverschenken.de
(gestoppt wegen angeblichem verbotenen Glücksspiel: 30.000,- € Strafandrohung)

Herr Jürgen Buchbauer aus Herbrechtingen: hausquiz-herbrechtingen.de
(erhielt zunächst eine schriftliche Genehmigung für sein Hausgewinnspiel, diese wurde später zurück gezogen und sein Spiel wurde gestoppt wegen angeblichen Verstoßes gegen den RStV: 17.000,- € Strafandrohung)

Stadt Hamburg erlaubt Internet-Hausverlosung der Familie Trapp: hausquiz.net
Erst verboten (http://www.dr-bahr.com/news/stadt-hambu ... iznet.html) Internet-Hausverlosung - dann doch erlaubt (http://www.dr-bahr.com/news/stadt-hambu ... -doch.html) ?

Herr Rainer Lenz aus Berlin: home-winner24.de
(die Überprüfung des Spiels wurde von den Behörden Brandenburg vorgenommen -
für die Auseinandersetzung mit diesen Behörden war ein Einsatz von Rechtsanwälten nicht notwendig)

Herr Hans Josef Lisges aus Wegberg/Dalheim: prima-quiz.de
Die Glückspielaufsichtsbehörde Düsseldorf bestätigte Herrn Lisges, dass es sich nicht um ein Glücksspiel i. S. d. §3 GlüStV handelt, er jedoch die Regelungen des RStV einzuhalten habe. Er zog deshalb nach Berlin.

Meggi Erwig aus Münster: hausgewinnspiel-muenster.de
Die Aufsichtsbehörde Düsseldorf wollte das Hausquiz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen den RSTV stoppen und war wegen des Umzugs nach Berlin nicht mehr zuständig. Aufgrund persönlicher Gründe erfolgte im Februar 2010 der Rückzug von Berlin nach Münster. Unverzüglich erfolgte im März 2010 seitens der Behörde Düsseldorf NRW eine Untersagungsverfügung aufgrund RStV - Es wurde Klage gegen die Bezirksregierung erhoben. Aufgrund eines richterlichen Hinweises verzichtet die Behörde auf den Vollzug bis das Verfahren beendet ist.

29.03.2010
Weil Volker Stiny sein Spiel zum reinen Quiz umgewandelt hatte, wurde er aufgrund der ursprünglich geplanten und nicht durchgeführten Finalrunde wegen veranstaltens eines illegalen Glücksspiels und Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt.



2. Die Chronologie des Hausgewinnspieles Baldham


18.12.2008:
Herr Stiny veröffentlicht sein erstes Hausgewinnspielkonzept unter winyourhome.de.

Das Spiel wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Arendts als gemischtes Spiel konzipiert (99,8 % Wissensquiz, 0,2 % Tombola). Zu beachten ist, dass sich niemand direkt zu der Tombola anmelden konnte, sondern lediglich zum vorgeschalteten Quiz. Da die Teilnahme an der Tombola nur den 100 Siegern des Quizspieles vorbehalten war, handelt es sich eindeutig um eine geschlossene Veranstaltung die in jedem Fall rechtlich zulässig ist.

Neben der rechtlichen Beratung durch qualifizierte Fachanwälte bemühte sich Herr Stiny um Überprüfung durch die zuständigen Behörden um Fehler in der Abwicklung auszuschließen.

Die Passauer Neue Presse zitierte am 24.12.2008 den Pressesprecher der für das Glücksspielrecht in Bayern zuständigen Regierung der Oberpfalz, Joseph Karl: „Wir sind mit Herrn Stiny in Kontakt. Das mit dem Quiz könnte schon gehen. Der Wissensanteil muss auf alle Fälle größer sein als der Zufallsanteil. Dann ist es kein Glücksspiel, sondern ein Gewinnspiel und damit nicht erlaubnispflichtig.“

15.01.2009:
RAin Frau Wotsch von der Kanzlei Arendts Anwälte begründet, warum Hausgewinnspiele in Deutschland möglich sind:
http://www.openpr.de/news/273029/Hausve ... nopol.html

TV Beiträge mit Frau RAin Wotsch:
ZDF-Sendung vom 15.01.2009: http://www.youtube.com/watch?v=DOoPay5i40w
RTL-Sendung vom 21.01.2009: http://www.youtube.com/watch?v=Y2BRSPf2c3w
BR-Sendung vom 22.01.2009: http://www.youtube.com/watch?v=geMulUQmPM8

Der ursprüngliche Spielverlauf wird in den folgenden Veröffentlichungen dargelegt:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,603125,00.html
und
http://www.sueddeutsche.de/immobilien/8 ... 10/text/4/

23.01.2009:
Dem Blogeintrag der Kanzlei Arendts, lässt sich folgende Formulierung entnehmen:
Beraten wurde Volker Stiny bei der Erstellung des Konzeptes des Gewinnspiels und der Ausgestaltung als Geschicklichkeitsspiel von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (http://www.wettrecht.de).
http://hausgewinnen.blogspot.com/2009/0 ... schem.html

28.01.2009:
RAin Wotsch: Bezirksregierung Mittelfranken untersagt winyourhome
http://hausgewinnen.blogspot.com/2009/0 ... rsagt.html

30.01.2009:
RAin Wotsch: Stellungnahme zur Pressemitteilung der Regierung Mittelfranken
http://hausgewinnen.blogspot.com/2009/0 ... ng_30.html

11.02.2009
RA Arendts: Verwaltungsgericht gewährt keinen Vollstreckungsschutz – auch dem Hilfsantrag wurde nicht stattgegeben. Um die Vertragserfüllung gegenüber den Teilnehmern zu gewährleisten, wurde das Gericht mit dem Hilfsantrag gebeten das begonnene Spiel als reines Quizspiel weiter führen zu können.
http://hausgewinnen.blogspot.com/2009/0 ... omede.html

Der Verwaltungsgerichtsbeschluss vom 09.02.2009 wird auch hier kommentiert:
http://www.123recht.net/article.asp?a=38709&ccheck=1
http://www.timelaw.de/cms/upload/pdf/Ha ... 2_2009.pdf
http://www.der-michel.de/9.215.0.0.1.0.phtml

14.02.2009:
Die Bezirksregierung Mittelfranken kritisierte 0,2% des Gesamtspiels (Tombola), obwohl der GlüStV ein Glücksspiel als solches nur dann definiert, wenn der Zufall überwiegt!
Mit der Pressemitteilung vom 14.2.2009 und weiteren Rundschreiben wurde den Teilnehmern mitgeteilt, dass das Spiel an die Hinweise des Gerichtes angepasst, dann fortgeführt werden soll.
http://winyourhome.blogspot.com/2009/03 ... -2009.html
http://www.merkur-online.de/lokales/nac ... 74608.html
http://www.welt.de/wams_print/article32 ... -Quiz.html

16.03.2009:
Hinweise aus der Kanzlei Arendts, bezüglich einer Klärung ob Hausgewinnspiele dem RStV unterliegen:
http://hausgewinnen.blogspot.com/2009/0 ... el-in.html

08.04.2009:
„Die Glückspielaufsichtsbehörden Düsseldorf und Mittelfranken haben das Spiel überprüft und mit den Schreiben vom 19.3. und 27.3.2009 bestätigt, dass es sich nicht um ein Glücksspiel i. S. d. §3 GlüStV handelt.“
„Die Aufsichtsbehörde hat die Fortführung meines Geschicklichkeitsspieles untersagt, indem die Regelungen des RStV zur Anwendung gebracht wurden, obwohl ich kein Telefongewinnspiel i. S. des § 8a RStV betreibe!“
http://winyourhome.blogspot.com/2009/04 ... piels.html

15.05.2009:
Dem veröffentlichten Rundschreiben von Herrn Stiny s.u. lässt sich entnehmen, dass das angepasste Spiel die Anregung des VG berücksichtigt und in Kürze beginnen wird. Ferner wird mitgeteilt, dass sich für die Spielteilnehmer bis auf die 100 Finalisten nichts ändert. Nur die Finalrunde wird durch eine weitere Quizrunde ersetzt. An den Rahmenbedingungen (48.000 Teilnehmer / 100 Preise / 19,00 € Teilnahmegebühr) ändert sich nichts, die Gewinnchancen bleiben vollumfänglich erhalten. Ferner wird erwähnt, dass derzeit noch Abstimmungsbedarf im Hinblick auf den RStV (Gewinnspielsatzung) besteht.

http://winyourhome.blogspot.com/2009/06 ... spiel.html

Aus dem Artikel über den Neustart geht auch hervor, dass Herr Stiny nach Berlin umgezogen ist.
http://www.merkur-online.de/lokales/nac ... 47014.html

18.05.2009:
Bayrische Behörden drohen Herrn Stiny einen Untersagungsbescheid an weil er gegen den RStV verstoßen würde. (s. Leserbrief in der TZ)

10.06.2009:
Die Staatsanwaltschaft erlässt einen dinglichen Arrest über 522.000 € (Pfändungsbeschluss) gegen Herrn Stiny und startet einen Geschädigtenaufruf. Eine Abfrage bei Google zu diesem Geschädigtenaufruf ergibt mehrere Hundert Treffer. Dass durch die Kriminalisierung die Durchführung des Spieles und dadurch die Vertragserfüllung sehr erschwert, ja praktisch unmöglich gemacht wird liegt auf der Hand!

http://www.konsumer.info/?p=5102

15.06.2009:
RAin Wotsch: Hausgewinnspiel Baldham geht weiter

http://hausgewinnen.blogspot.com/2009/0 ... spiel.html

01.11.2009:
RA Arendts: Anwendung der Gewinnspielsatzung auf Internet-Hausgewinnspiele sind unzulässig:
http://www.be24.at/blog/entry/630546/an ... -internet-
hausgewinnspiele-in-deutschland-unzulässig

12.03.2010:
Der Prozess beginnt am 15.03.2010 Berichte:
http://www.donaukurier.de/nachrichten/b ... 71,2256328
und:
http://www.nz-online.de/artikel.asp?art=1189984&kat=30
und:
http://news.immobilo.de/2010/03/16/2695 ... -angeklagt


25.03.2010:Wichtige Aussagen vor Gericht:
Der damalige Behördenmitarbeiter Voigt bestätigt: „Herr Stiny wollte alles richtig machen und es gab mehrere schriftliche und telefonische Kontakte. Herr Stiny kannte sich in der Materie aus und wollte nichts falsch machen. Es sollte in jedem Fall ein Geschicklichkeitsspiel sein und keinesfalls ein Glücksspiel“

Frau RAin Wotsch: „Es war ein Geschicklichkeitsspiel und eindeutig kein Glücksspiel, da der Wissensanteil überwog und in der Verlosungsrunde des Spieles kein Verlust i.S. des GlüStV möglich war.“

Der damals zuständige Behördenmitarbeiter Fischer der Glücksspielaufsichtsbehörde Mittelfranken sagte aus: „Wir haben das Spiel nicht geprüft und wollten das Vorhaben aus politischen Gründen aus dem Internet haben.“
Auf die Frage der Staatsanwältin, ob das Spiel der Gewerbeordnung unterliegt, erklärte Herr Fischer: „Nein, es handelt sich um ein privates und nicht um ein gewerbliches Angebot. Die Gewerbeordnung ist nicht anwendbar.“

Der Rechtsanwalt der Verteidigung verwies noch einmal auf das Urteil des BayVGH vom 28.10.2009: „Der Rundfunkstaatsvertrag ist in vielen Bestimmungen, unter anderem der § 8a verfassungswidrig.“

Von den angeblich über 18.000 Geschädigten fanden sich trotz des Aufrufes der Staatsanwaltschaft nicht mal zehn Personen die sich durch die von Herrn Stiny nicht gewollten Finalrundenanpassung geschädigt fühlten. Die meissten waren bereits in den Vorrunden ausgeschieden, somit von der Änderung gar nicht betroffen und versuchten hierdurch ihre Teilnahmegebühr zurück zu erlangen. Andere erklärten, dass sie sich durch die Änderung des Spielverlaufs nicht getäuscht fühlten. Da es sich bei dem Spiel um den ersten Versuch in Deutschland handelte, rechneten sie mit möglichen Änderungen wie dies aus den Teilnamebedingungen bereits hervorging. Es gab sogar einen Anzeigenerstatter (RA), mit Verbindung in die Politik, der gar nicht angemeldet war. Dieser wurde auch als "Geschädigter" mit angegeben, obwohl er keine Teilnahmegebühr bezahlt hat.

http://www.hausgewinnspiel-forum.de
und
http://www.hausgewinnspiel-muenster.de/ ... ungen.html

29.03.2010: Urteil
Angesichts dieser Zeugenaussagen ist es unverständlich, wie es zu dem Urteil vom 29.03.2010 kommen konnte: „Wegen Betruges zwei Jahre Haft auf Bewährung“

Die WELT vom 30.03.2010
http://www.welt.de/die-welt/regionales/ ... ldham.html

BR-online vom 30.03.2010
http://www.br-online.de/aktuell/hausver ... 243172.xml
und
http://www.br-online.de/bayern1/bayernm ... 000673.xml


3. Die Chronologie des Hausgewinnspieles Münster


20.09.2009:
Frau Erwig versuchte ihr Haus konventionell seit dem Frühsommer 2009 zu verkaufen. Mehrere potentielle Kaufinteressenten wollten das Haus erwerben, konnten jedoch die Finanzierung aufgrund der Bankenkrise nicht beibringen. Frau Erwig hat sich deshalb entschlossen, das Haus im Rahmen einer Auspielung als Quiz, nach dem System von Herrn Volker Stiny zu vermarkten. Der Entwurf über den Spielverlauf des geplanten "hausgewinnspiel-muenster" wurde nach anwaltschaftlicher Überprüfung bei der Bezirksregierung Düsseldorf mit Bitte um Prüfung und Unterstützung eingereicht.

19.10.2009:
Während der Wartezeit auf Antwort, erkundigte Meggi Erwig sich weiterhin nach der bestehenden rechtlichen Situation über Hausgewinnspiele und veränderte die eingereichte Vorlage entsprechend. Nachdem ihr deutlich wurde, dass Geschicklichkeitsspiele genehmigungsfrei sind, startete sie ihr gründlich geändertes und durch einen Fachanwalt überarbeitetes "hausgewinnspiel-muenster" im Internet.

21.10.2009:
Unter Bezugnahme auf ein nicht zugegangenes Schreiben vom 19.10.2009 des Innenministeriums erhielt Frau Erwig per e-mail die Anhörung zu einer geplanten Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf. Der eingeschaltete Rechtsanwalt forderte die Bezirksregierung auf, benanntes Schreiben zu übersenden und die Untersagensverfügung zu begründen.

22.10.2009:
Das angeforderte Schreiben wurde dem Rechtsanwalt per mail, später per Post zugesandt.
Das Innenministerium teilte darin mit, dass das hausgewinnspiel-muenster nicht in dieser Form eröffnet werden dürfte, da es gegen den GlüStV und RStV verstoßen würde.
Diesem war zu entnehmen, dass sich die Stellungnahme des Innenministeriums auf den ersten Entwurf vom 20.09.2009 bezog und nicht auf das tatsächlich angebotene Spiel.


28.10.2009:
Das BayVGH erklärte den Rundfunkstaatsvertrag in vielen Bereichen für unwirksam.


02.11.2009:
Der Rechtsanwalt Herr Arendts beantwortete das Anhörungsschreiben und machte deutlich, dass der Rechtsauffassung des Innenministeriums nicht gefolgt werden kann, da es sich bei dem gestarteten Spiel um ein erlaubnisfreies Geschicklichkeitsspiel handelt das nicht dem GlüStV und auch nicht dem RStV unterliegt. Außerdem wurde dargelegt, dass es sich bei dem gestarteten Spiel nicht um das am 20.9.2009 vorgestellte Konzept handelte.

04.11.2009:
Ein Meggi Erwig bis dahin unbekannter Mann (…) rief sie an und erkläre:

„Hallo Frau Erwig, heute habe ich mit Herrn Hümbs telefoniert, weil ich auch ein Hausgewinnspiel veranstalten möchte. Herr Hümbs hat mir mitgeteilt, dass ihr Hausgewinnspiel jetzt gestoppt wird.“

„Wie bitte?“

„Ja, er sagte, Sie werden jetzt von ihm hören, weil das Spiel gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstößt. Sie nehmen ja pro Teilnehmer mehr als 0,50 € ein. Ändern Sie doch einfach die Beitragshöhe.“ (s. Schreiben Herr Arendts vom 04.11.2009)

Durch diese Aussage war ein unverzüglicher Umzug nach Berlin notwendig. Von Berlin und Hamburg war bekannt, dass die zuständigen Behörden, den RStV bei Hausgewinnspielen nicht anwandten. Die Zuständigkeit aus § 59 Abs. 6 RStV obliegt der jeweiligen Landesbehörde, in der sich der Wohnsitz des Veranstalters befindet.

06.11.2009:
Im Gegensatz zu Herrn Lisges (Wegberg-Dalheim), der von der Bezirksregierung Düsseldorf für sein Spiel eine schriftliche Bestätigung erhalten hatte, dass sein Hausgewinnspiel nicht dem GlüStV unterliegt, wurde Meggi Erwig trotz anwaltschaftlicher Aufforderung diese Bestätigung bislang nicht ausgestellt.

Meggi Erwig´s Rechtsanwalt teilte der Bezirksregierung den Umzug nach Berlin mit.
Von Berlin aus konnte Sie ihr Spiel in Ruhe fortsetzen.

31.01.2010:
Aus persönlichen Gründen und auf das Urteil des BayVGH vom 28.10.2009 vertrauend, indem die Verfassungswidrigkeit vieler Bestimmungen der Gewinnspielsatzung festgestellt wurde, zog Frau Erwig nach Münster zurück. Eine Verfassungswidrigkeit des § 8a RStV wurde bereits am 21.4.2008 durch den wissenschaftlichen Dienst festgestellt.
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wah ... 6-3046.pdf

23.03.2010:
Über ihren Anwalt erhielt sie die Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17.03.2010, die ohne weitere Begründung den § 58 Abs. 3 i. V. m. § 8a RStV angewendet, obwohl kein Telefongewinnspiel veranstaltet wird. Auf die ausführliche Begründung des Rechtsanwaltes vom 02.11.2009 wurde nicht eingegangen.

Der Untersagungsverfügung kann entnommen werden, dass diese zum 31.03.2010 wirksam werden sollte, weil die Behörde den Ausgang eines möglicherweise über Jahre gehenden Rechtsstreits nicht abwarten möchte.

Damit stand sie vor der Entscheidung auf Ihr Recht aus finanziellen Gründen zu verzichten oder sich einer hohen finanziellen Belastung durch den teuren Rechtsstreit auszusetzen. Um ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Spielteilnehmern einhalten zu können und zur Wahrung ihrer Rechte war Meggi Erwig gezwungen gegen diese Verfügung über das Verwaltungsgericht Münster Klage einzureichen. Aufgrund eines richterlichen Hinweises verzichtet die Behörde auf den Vollzug bis das Verfahren beendet ist. Der Rechtsstreit dauert zur Zeit an - ein Ende ist noch nicht abzusehen.

Während der letzten Monate lernte sie ebenso wie Herr Volker Stiny auch viele Menschen kennen, die Hilfe suchend ebenfalls gerne über ein Hausgewinnspiel ihr Objekt vermarkten wollen, teilweise um auch eine Zwangsversteigerung zu vermeiden. Es gab in Deutschland bereits eine Reihe von Hausgewinnspielen die unter Androhung hoher Strafen gestoppt wurden um Nachahmer und Teilnehmer abzuschrecken.


Wir wünschen uns, dass
1.Hausgewinnspiele offiziell als rechtmäßige Geschicklichkeitsspiele anerkannt werden

2.der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nur zur Suchtbekämpfung angewandt wird

3.Hausgewinnspiele im Internet nicht dem Rundfunktstaatsvertrag (RStV) zugeordnet
werden


Linksammlung zu Hausgewinnspielen

Gerichtsurteile:

BVerfG, 1 BvR 1054/01 vom 28.3.2006, Absatz-Nr. (1-162)

-------------------------
BVerfG, 1 BvR 2320/00 vom 21.01.2008
http://www.gluecksspiel-und-recht.de/ur ... 80121.html


BVerfG,1 BvR 2783/06 vom 10.11.2008
http://www.gluecksspiel-und-recht.de/ur ... 81110.html
---------------------------------------------------------------------

Gambelli-Urteil

Urteile zum GlüStV

Über den Rechtswirrwar kann man sich auch hier informieren:
http://winyourhome.blogspot.com/2010/05 ... afbar.html

_________________
Die Wichtigste Stunde ist die Gegenwart.
Der bedeutendste Mensch der, der Dir gerade gegenüber steht.
Und das wichtigste Werk ist die Liebe !

Leider ist mir d. verfasser(in) dieser Zeilen nicht bekannt.
Sicher war es ein weiser Mensch

Meggi Erwig



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