Sehr geehrter Herr Lxxxxxxx,
Mit heutiger mail erreicht mich eine Information, die sicherlich viel Wind aufwirbeln wird.
Wenn der Glücksspielstaatsvertrag über dem RStV steht, ist jedes 0,50 € "Gewinnspiel", die ja bekanntlich zu über 50 % aus Zufall bestehen (die Fernsehsender müssen pro halbe Stunde nur einen Anrufer durchkommen lassen, um die vorgeschobene Frage zu beantworten) verboten.
In diese verbotene Schiene will mich die Bezirksregierung Düsseldorf drängen, obwohl mein Spiel zu 100 % ein Wissensquiz ist. Mit dem Hausgewinnspiel Herbrechtingen ist genau das geschehen. Herr Buchbauer
hatte die Bestätigung für sein Spiel erhalten, dass es sich um ein Quiz handele und er mit einem Teil-nehmerbeitrag von 10,- € spielen darf. In dem Moment, wo er sicher gehen wollte und sein Spiel auf 0,50 €
umgestellt hatte, wurde sein Hausgewinnspiel verboten. Begründung: 0,50 € werden durch eine Mehrfachteilnahme überschritten.
Hier anliegend sende ich Ihnen einen Ausschnitt aus einem Gespräch:
...ausgehend von meiner gestrigen Zusammmenfassung verlangt die Aufsichtsbehörde Düsseldorf von mir einen reinen Rechtsbruch zu begehen und mich strafbar zu machen, indem Sie verlangt sich an den RStV zu halten der grundsätzlich 50 Cent Spiele unter bestimmten Voraussetzungen zulassen würde.
Aufgrund von bisherigen Rechtsprechungen gilt/galt der RStV als "Öffnungsklausel" ausschließlich für Spiele die als sog. Call-In Spiele im Fernsehen und Rundfunk veranstaltet werden und nicht im Internet !
Die Behörde Düsseldorf kann mich aus Verfassungsgründen nicht zwingen aus einer bundesgesetzlich absolut zulässigen Auslobung nach § 657 BGB, ein im Internet verbotenes 50 Cent-Spiel zu machen.
Gemäß einer neuen Information sind Telefongewinnspiele nur noch ohne Zufallsfaktor zulässig, da sie sonst dem GlüStV unterliegen und als unzulässiges Glücksspiel dann unter den § 284 StGB fallen würden.
Ich frage mich, wozu die Gewinnspielsatzung erlassen wurde, wenn kein Zufallsfaktor mehr verbleiben darf. Ist der RStV mit dem § 8a dann überhaupt gültig ?
Was wird 9live dann wohl machen ?
Für mich bedeutet die Begründung, dass gerade der RStV nicht für mich angewandt werden kann, da ich kein Telefongewinnspiel durchführe. Es handelt sich um ein reines Geschicklichkeitsspiel, dass auch nicht dem GlüStV unterliegt.
Neben einer neuen Rechtsprechung des Bay Landgerichtes gibt es noch die Urteile Köln und Düsseldorf.
VG Düsseldorf zu 50 Cent-Gewinnspielen - Auch die zweite Chance ist vertan
http://blog.beck.de/2009/08/18/vg-duess ... ist-vertan 50 Cent-Spiele im Internet - strafbares Glücksspiel oder zulässiges Gewinnspiel?
http://blog.beck.de/2009/05/04/50-cent- ... ewinnspielhttp://www.technolex-anwaelte.de/index. ... 300&bpid=9 LG Köln: Tombola im Internet ist unzulässig
Nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.04.09 (Az.: 33 O 45/09) darf ein Glückspiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist, im Internet ohne behördliche Erlaubnis nicht angeboten werden, da es unter
die Verbotstatbestände des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV)fällt. Die Veranstaltung eines entsprechenden Glücksspiels ist deshalb nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG auch wettbewerbswidrig.
http://www.internet-law.de/2009/05/lg-k ... assig.html Es ist spannend, wie sich das Schauspiel entwickeln wird
Viele Grüße aus Münster
Meggi Erwig