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Fr 14. Mai 2010, 08:44

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Veranstalter Hausgewinnspiel Münster
Registriert: Di 22. Dez 2009, 15:03
Beiträge: 92

Sehr geehrter Herr xxxxx,

anliegend übersende ich Ihnen wie gewünscht die Aktenvermerke und zwei weitere Informationen.

Persönlich ist mir folgendes wichtig:

Viele Menschen glauben, ich wolle mir durch das Spiel eine überdimensional hohe Summe einfahren, da das Gesamtspiel auf 2 Mill. ausgelegt ist.

Das ist vollkommen unkorrekt.

Selbst meine Sachbearbeiterin des Finanzamtes Münster riet mir, die Berechnung zunächst zu belassen, weil man noch nicht weiß, wie die steuerliche Situation tatsächlich berechnet werden wird.

Aus diesem Grunde übersende ich Ihnen die vorläufige finanzielle Überschlagsrechnung. Sobald genaue Berechnungsgrundlagen vorliegen, wird die Teilnehmerzahl entsprechend reduziert.
Es ist mir äußerst wichtig, dass dies bekannt wird - weder Finanzamt, noch Steuerberater konnten konkrete Auskünfte geben.

Sehr geehrte Interessenten,
viele Menschen möchten ebenfalls ein Hausgewinnspiel gestalten und fragen mich,
mit welchen Kosten zu rechnen ist.
Gemäß meiner Recherchen ergeben sich folgende Überschläge:
Das hausgewinnspiel-muenster wird betrieben, um mein privates Haus, dessen
Gutachterwert sich auf 550.000,- € bezieht zu veräußern.
D.h. es geht nicht um einen zusätzlich zu erzielenden Gewinn. Gemäß der
derzeitigen, unsicheren Situation um Finanazamtberechnungen, ergab sich
folgende Kostenkonstellation:

550.000,- € Wert des Hauses
. 24.000,- € 2. Preis Auto
. 22.000,- € 3. Preis Auto
. 10.000,- € Preise Laptop
. 13.000,- € Preise Fernseher
. 14.000,- € Kosten Finalrunde
. 20.000,- € Rechtsanwaltskosten
100.000,- € Werbekosten
. 25.000,- € Renovierungskosten
. 30.000,- € Spenden
. 10.000,- € Übertragungs – und Grundst.-kosten

818.000,- € Gesamtkosten

Unbekannte Variablen:
Steuerkosten, die von verschiedenen Steuerberatern vermutet wurden:

Einkommenssteuer:...430.000,- €
Umsatzsteuer:.........155.420,- €
Geschenkesteuer:... 200.000,- €

Für den eingetretenen Fall der Zangsgeldandrohung:
. 50.000,- €
250.000,- €

Das bedeutet, das ich mit dem Hausgewinnspiel in keinster Weise finanzielle Vorteile erwirke,
sondern auf klare Aussagen des Finanzamtes warte, wie hoch die Steuer für ein Hausgewinnspiel sein wird.
Da ich nicht während des Spieles die Teilnehmerzahl heraufsetzen kann, musste ich zunächst von den
teuersten Umständen ausgehen.
Jedoch ist es möglich, sobald die Behörden mit mir zusammen arbeiten würden, die Teilnehmerzahl
drastisch zu senken – was sehr gewünscht ist.
Z.Z. wird auf die Antwort des Finanzamtes gewartet.

Mit freundlichem Gruß
Meggi Erwig

_________________
Die Wichtigste Stunde ist die Gegenwart.
Der bedeutendste Mensch der, der Dir gerade gegenüber steht.
Und das wichtigste Werk ist die Liebe !

Leider ist mir d. verfasser(in) dieser Zeilen nicht bekannt.
Sicher war es ein weiser Mensch

Meggi Erwig



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Fr 14. Mai 2010, 08:47

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Veranstalter Hausgewinnspiel Münster
Registriert: Di 22. Dez 2009, 15:03
Beiträge: 92

Sehr geehrter Herr Lxxxxxxx,

Mit heutiger mail erreicht mich eine Information, die sicherlich viel Wind aufwirbeln wird.

Wenn der Glücksspielstaatsvertrag über dem RStV steht, ist jedes 0,50 € "Gewinnspiel", die ja bekanntlich zu über 50 % aus Zufall bestehen (die Fernsehsender müssen pro halbe Stunde nur einen Anrufer durchkommen lassen, um die vorgeschobene Frage zu beantworten) verboten.

In diese verbotene Schiene will mich die Bezirksregierung Düsseldorf drängen, obwohl mein Spiel zu 100 % ein Wissensquiz ist. Mit dem Hausgewinnspiel Herbrechtingen ist genau das geschehen. Herr Buchbauer

hatte die Bestätigung für sein Spiel erhalten, dass es sich um ein Quiz handele und er mit einem Teil-nehmerbeitrag von 10,- € spielen darf. In dem Moment, wo er sicher gehen wollte und sein Spiel auf 0,50 €

umgestellt hatte, wurde sein Hausgewinnspiel verboten. Begründung: 0,50 € werden durch eine Mehrfachteilnahme überschritten.

Hier anliegend sende ich Ihnen einen Ausschnitt aus einem Gespräch:

...ausgehend von meiner gestrigen Zusammmenfassung verlangt die Aufsichtsbehörde Düsseldorf von mir einen reinen Rechtsbruch zu begehen und mich strafbar zu machen, indem Sie verlangt sich an den RStV zu halten der grundsätzlich 50 Cent Spiele unter bestimmten Voraussetzungen zulassen würde.

Aufgrund von bisherigen Rechtsprechungen gilt/galt der RStV als "Öffnungsklausel" ausschließlich für Spiele die als sog. Call-In Spiele im Fernsehen und Rundfunk veranstaltet werden und nicht im Internet !

Die Behörde Düsseldorf kann mich aus Verfassungsgründen nicht zwingen aus einer bundesgesetzlich absolut zulässigen Auslobung nach § 657 BGB, ein im Internet verbotenes 50 Cent-Spiel zu machen.

Gemäß einer neuen Information sind Telefongewinnspiele nur noch ohne Zufallsfaktor zulässig, da sie sonst dem GlüStV unterliegen und als unzulässiges Glücksspiel dann unter den § 284 StGB fallen würden.

Ich frage mich, wozu die Gewinnspielsatzung erlassen wurde, wenn kein Zufallsfaktor mehr verbleiben darf. Ist der RStV mit dem § 8a dann überhaupt gültig ?

Was wird 9live dann wohl machen ?

Für mich bedeutet die Begründung, dass gerade der RStV nicht für mich angewandt werden kann, da ich kein Telefongewinnspiel durchführe. Es handelt sich um ein reines Geschicklichkeitsspiel, dass auch nicht dem GlüStV unterliegt.

Neben einer neuen Rechtsprechung des Bay Landgerichtes gibt es noch die Urteile Köln und Düsseldorf.

VG Düsseldorf zu 50 Cent-Gewinnspielen - Auch die zweite Chance ist vertan

http://blog.beck.de/2009/08/18/vg-duess ... ist-vertan

50 Cent-Spiele im Internet - strafbares Glücksspiel oder zulässiges Gewinnspiel?

http://blog.beck.de/2009/05/04/50-cent- ... ewinnspiel

http://www.technolex-anwaelte.de/index. ... 300&bpid=9

LG Köln: Tombola im Internet ist unzulässig

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.04.09 (Az.: 33 O 45/09) darf ein Glückspiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist, im Internet ohne behördliche Erlaubnis nicht angeboten werden, da es unter

die Verbotstatbestände des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV)fällt. Die Veranstaltung eines entsprechenden Glücksspiels ist deshalb nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG auch wettbewerbswidrig.

http://www.internet-law.de/2009/05/lg-k ... assig.html

Es ist spannend, wie sich das Schauspiel entwickeln wird

Viele Grüße aus Münster

Meggi Erwig

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Und das wichtigste Werk ist die Liebe !

Leider ist mir d. verfasser(in) dieser Zeilen nicht bekannt.
Sicher war es ein weiser Mensch

Meggi Erwig



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